Bei in spanien ansässigen personen und eigentümern mit besitz im ausland besteht die pflicht, diesen beim spanischen finanzamt zu melden. Modell 720

Diese Meldepflicht des Kalenderjahres 2017 läuft zum 02.04.2018 ab.

Sie umfasst alle Eigentümer mit Besitz im Ausland, dazu zählen ruhende Erbschaften, Gütergemeinschaften, sowohl mit einem Anteil von 100 % als auch mit Beteiligung von Drittpersonen.

Folgende Informationen sollen eingereicht werden:

  • Angaben zu Empfängern als auch Inhabern oder autorisierten Personen von Bankkonten.
  • Kapitalbeteiligungen, z.B. Aktien, Fonds, Verpflichtungen oder andere Wertanlagen, Lebens- oder Invalidenversicherungen, lebenslange oder zeitlich begrenzte Renten.
  • Immobilien.
  • Es besteht keine Meldepflicht bei Konten, die einen Gesamtsaldo von 50.000 € zum 31. Dezember 2017 nicht überschreiten. Das Gleiche gilt für den Durchschnittswert von Kontoständen des letzten Trimesters.
  • Das Einreichen der Meldung in Folgejahren ist nur verpflichtend, wenn der Gesamtsaldo oder der durchschnittliche Saldo zum 31. Dezember eine Steigerung von über 20.000 € aufweist, und zwar im Verhältnis zu den Kontostandangaben der letzten Meldung. Diese Mengenbegrenzung gilt auch für die Punkte b) und c).
  • Bei Nichtmeldung können Geldbußen in Höhe von mindestens 10.000 € verhängt werden.

Salma C. Sehk Zinth y Alejandro Espada Gerlach (in Zusammenarbeit)

a.espada@espadagerlach.com & salmasehk@espadagerlach.com

Zur Klärung von Fragestellungen können Sie sich gerne mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen.